6. Satzungsänderung zur Satzung der
Deichacht Krummhörn vom 19.12.2007
I. Satzungsänderung
§
1 Abs. 4 (Name, Sitz, Verbandsgebiet) wird wie folgt geändert:
Die
Angabe „Anlage“ wird durch die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
§
12 Abs. 7 (Zusammensetzung und Wahl des Ausschusses) wird wie folgt neu gefasst:
Das Stimmenverhältnis ergibt sich aus
dem Beitragsbuch. Danach hat jedes Mitglied für seine flurstücksbezogene
Bemessungszahl bis zu 10.000 Euro eine Stimme. Mitglieder, die eine höhere
flurstücksbezogene Bemessungszahl haben, haben für jede weiteren angefangenen
10.000 Euro eine weitere Stimme. Niemand kann mehr als 2/5 aller Stimmen eines
Bezirkes aus eigenem oder gem. Abs. 8 übertragenem Recht auf sich vereinigen.
§ 34 (Beitragsverhältnis)
wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Beitragslast verteilt sich auf die
beitragspflichtigen Mitglieder entsprechend den Vorgaben in den § 29a bis § 29f
des Niedersächsischen Deichgesetzes (NDG) und nach den Regelungen des § 34, der
§§ 34a bis 34c sowie der Anlage 2 zur Satzung.
(2) Der Beitrag des Verbandsmitglieds wird
für jedes Flurstück, welches sich auf seinem Grundstück oder seinen
Grundstücken im Verbandsgebiet befindet, anhand einer flurstücksbezogenen
Bemessungszahl bemessen. Diese entspricht entweder der bodenbezogenen
Bemessungszahl nach § 34a oder, wenn sich auf dem Flurstück mindestens ein
im Liegenschaftskataster nachgewiesenes Gebäude befindet, der Summe aus der
bodenbezogenen Bemessungszahl und den gebäudebezogenen Bemessungszahlen nach § 34b
bis § 34c für alle im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäude auf dem
Flurstück. Liegt ein Flurstück nur teilweise im Verbandsgebiet, sind nur diese
Flächen und die im Liegenschaftskataster auf diesen Teilflächen nachgewiesenen
Gebäude oder Gebäudeteile für die Bemessung heranzuziehen. Die Summe aller
Beitragslasten für die jeweiligen Flurstücke ergibt den Gesamtbeitrag des
Mitglieds.
(3) Der Beitrag des Mitglieds für die
Deicherhaltung ergibt sich, indem die flurstücksbezogenen Bemessungszahlen des
Mitglieds mit dem Hebesatz multipliziert werden. Der Hebesatz wird vom
Verbandsausschuss im Rahmen der Festsetzung des Haushaltsplans beschlossen, wobei
die zur Deckung der prognostizierten Ausgaben im Kalkulationszeitraum zu
erzielenden Beitragseinnahmen ins Verhältnis zur Gesamtsumme aller
flurstücksbezogenen Bemessungszahlen im Verband gesetzt werden.
(4) Besteht an einem Grundstück ein
Erbbaurecht, wird der Beitrag allein vom Erbbauberechtigten gehoben, soweit
sich das Erbbaurecht auf dem Grundstück erstreckt. Für die Teile des
Grundstücks, auf die sich das Erbbaurecht nicht erstreckt, ist der Eigentümer
beitragspflichtig.
(5) Jedes Mitglied zahlt für jede ihm
zuzurechnende wirtschaftliche Einheit einen Grundbetrag von 4,00 Euro zur
Abgeltung des Verwaltungsaufwandes, der für die Führung des
Mitgliedsverzeichnisses, Beitragsbuches und für die Hebung erforderlich ist.
§ 34a bis § 34c werden wie
folgt eingefügt:
§ 34a (Bodenbezogene Bemessungszahl)
(1) Die bodenbezogene Bemessungszahl ergibt
sich entsprechend § 29c NDG durch die Multiplikation der im
Liegenschaftskataster nachgewiesenen amtlichen Fläche des Flurstücks, wie sie
dem Verband übermittelt worden ist, mit dem für das Flurstück geltenden Gewichtungsfaktor
nach Absatz 2.
(2) Für die Ermittlung des
Gewichtungsfaktors werden folgende Typen von Flurstücken unterschieden:
a) FA. Land- und forstwirtschaftliche und
vergleichbare Flächen, Abbauflächen:
Faktor 0,31,
b) FB. Siedlungsflächen für Wohnen: Faktor 10,
c) FC. Siedlungsflächen für Gewerbe,
Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager und
Vergleichbares: Faktor 3,5,
d) FD. Flächen für Verkehr, Infrastruktur,
Gemeinbedarfsflächen und Vergleichbares: Faktor 0,68
sowie
e) FE. Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer:
Faktor 0,078.
(3) Für die Zuordnung eines Flurstücks zu
einem Typ nach Absatz 2 ist die sich aus dem Liegenschaftskataster ergebende
Landnutzung des Flurstücks maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich entsprechend §
29c Abs. 3 Satz 2 NDG aus Teil 1 der Anlage 2 zur Satzung.
(4) Weisen verschiedene Teilflächen eines
Flurstücks unterschiedliche Landnutzungen auf, so wird die Berechnung nach den
Absätzen 1 bis 3 für die einzelnen Teilflächen durchgeführt und die
Ergebnisse werden addiert.
(5) Sofern sich auf einem Flurstück oder
einer Teilfläche desselben zwei Landnutzungen überlagern, die in Teil 1 der
Anlage 2 zur Satzung jeweils unterschiedlichen Typen nach Absatz 2 zugeordnet
sind, wird diese Fläche dem Typ mit dem höheren Gewichtungsfaktor zugeordnet.
§ 34b (Gebäudebezogene Bemessungszahl)
(1) Die gebäudebezogene Bemessungszahl für
ein Gebäude wird entsprechend § 29d NDG bestimmt, indem die nach § 34c
errechnete oder die nach § 35 Abs. 2 ermittelte und nachgewiesene
Gebäudegesamtfläche mit dem für das Gebäude geltenden Gewichtungsfaktor nach
Absatz 2 multipliziert wird.
(2) Für die Ermittlung des
Gewichtungsfaktors werden folgende Gebäudetypen unterschieden:
a) GA. Gebäude für Wohnen und Vergleichbares: Faktor
170,
b) GB. Gebäude für Dienstleistungen, Handel und
Vergleichbares: Faktor 110,
c) GC. Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares,
die als eingeschossig gelten: Faktor 110,
d) GD. Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager
und Vergleichbares: Faktor 58
sowie
e) GE. einfache Gebäude: Faktor 25.
(3) Für die Zuordnung eines Gebäudes zu
einem Typ nach Absatz 2 ist die im Liegenschaftskataster ausgewiesene
Gebäudefunktion, Bauwerksfunktion, Bauweise oder die Höhe des Gebäudes
maßgeblich. Die Zuordnung ergibt sich entsprechend § 29d Abs. 3 Satz 2 NDG aus
Teil 2 der Anlage 2 zur Satzung.
§ 34c (Gebäudegesamtfläche)
(1) Als Gebäudegesamtfläche wird
entsprechend § 29e NDG die Fläche zugrunde gelegt, die sich durch die Multiplikation
der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Gebäudefläche mit der rechnerischen
Geschosszahl nach den Absätzen 2 oder 3 ergibt.
(2) Für Gebäude der Typen GC bis GE, mit
Ausnahme von Parkhäusern, beträgt die rechnerische Geschosszahl eins.
(3) Für Gebäude der Typen GA und GB sowie
für Parkhäuser ergibt sich die rechnerische Geschosszahl, indem die aus den
3D-Gebäudemodellen im Detaillierungsgrad LoD2 der Vermessungs- und
Katasterverwaltung abgeleitete Höhe, wie sie dem Verband mitgeteilt wurde, durch
drei geteilt und der ganzzahlige Teil des Quotienten verwendet wird. Besitzt
das Gebäude gemäß der Modellierung kein Flachdach, so wird die rechnerische
Geschosszahl zudem um 0,5 vermindert. Die rechnerische Geschosszahl für die
Gebäude nach Satz 1 beträgt mindestens eins.
§ 35 (Ermittlung
des Beitragsverhältnisses) wird wie folgt neu gefasst:
(1) Die Deichachtsmitglieder sind
verpflichtet, dem Verband alle für die Veranlagung erforderlichen Angaben
wahrheitsgemäß und rechtzeitig zu machen und die Deichacht bei örtlich
notwendigen Feststellungen zu unterstützen. Insbesondere Veränderungen in den
Veranlagungsgrundlagen sind der Deichacht unverzüglich mitzuteilen. Die
Deichacht ist verpflichtet, erst vom Zeitpunkt der Kenntnisnahme an die
entsprechenden Änderungen bei der Beitragsveranlagung vorzunehmen.
(2) Die in Abs. 1 genannte Verpflichtung
besteht nur gegenüber Personen, die von der Deichacht durch eine schriftliche
Vollmacht als zur Einholung der Auskünfte oder zur Einsicht und Besichtigung
berechtigt ausgewiesen sind.
(3) Unbeschadet dessen wird der Beitrag
eines Mitgliedes nach pflichtgemäßem Ermessen durch den Vorstand geschätzt,
wenn
a) das Mitglied die Bestimmungen des Abs. 1
verletzt hat,
b) es der Deichacht ohne eigenes
Verschulden nicht möglich ist, den Beitrag des Mitgliedes zu ermitteln.
(4) Der Verband übernimmt die übermittelten
Daten aus dem Liegenschaftskataster in das Beitragsverzeichnis. Das
Beitragsverzeichnis kann von den Mitgliedern eingesehen werden. Der Verband
hält das Beitragsverzeichnis entsprechend den Daten aus dem
Liegenschaftskataster und aufgrund von sonstigen Änderungen auf dem Laufenden.
(5) Für die Berechnung der
flurstücksbezogenen Bemessungszahl nach § 34 Abs. 2 sind gemäß § 29f Abs. 5 NDG
die Angaben im Liegenschaftskataster mit dem Stand vom 1. Januar des Jahres,
für das der Beitrag erhoben werden soll, maßgeblich (Stichtagsregelung).
(6) Auf Antrag des Verbandsmitglieds wird
anstelle der sich aus § 34c Abs. 3 ergebenden Gebäudegesamtfläche eine von ihm
ermittelte und nachgewiesene Gebäudegesamtfläche für die Multiplikation nach
§ 34b Abs. 1 verwendet.
(7) Im Fall eines Antrags nach Absatz 2 sind
für die Ermittlung einer Gebäudegesamtfläche durch das Verbandsmitglied alle
von dem Gebäude einschließlich der konstruktiven Bestandteile, aber ohne
Dachüberstände, umfassten Flächen maßgeblich. Für die Ermittlung sind die
Flächen aller Geschosse zu addieren, deren über der Erdoberfläche befindliche
lichte Raumhöhe zumindest teilweise 1,5 m oder mehr beträgt, wobei ein
unmittelbar unter einem geneigten Dach gelegenes Geschoss, dessen lichte
Raumhöhe teilweise geringer ist, mit der Hälfte seiner Fläche einbezogen wird.
(8) Die vom Mitglied ermittelte
Gebäudegesamtfläche nach den Abs. 2 und 3 wird bei der Hebung nicht
berücksichtigt, wenn sich dadurch eine Änderung des Beitrages von 30 Euro oder
weniger ergeben würde.
§ 37 Abs. 1 (Vorausleistungen
auf Deichachtsbeiträge) wird wie folgt geändert:
Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die
Verwaltung der Deichacht erforderlich ist, kann die Deichacht in dringenden
Fällen von den Mitgliedern Vorausleistungen entsprechend der
flurstücksbezogenen Bemessungszahl erheben.
II. Anlage 1 (Verbandskarte)
Die Verbandskarte wird nunmehr als Anlage
1 der Satzung angefügt.
III. Anlage 2 (Veranlagungsregeln)
Es wird entsprechend zur Anlage 2 zum NDG die folgende
Anlage 2 der als Bestandteil der Satzung eingefügt:
Anlage
2 (Veranlagungsregeln)
(zu
§ 34a Abs. 3 und § 34b Abs. 3)
Teil 1
(zu § 34a Abs. 3):
Zuordnung
der Typen von Flurstücken zur Klassifizierung der Landnutzung auf der Grundlage
des Liegenschaftskatasters
1. Typ FA Land- und forstwirtschaftliche und vergleichbare Flächen
entspricht den Objektarten:
a) 221350 „LN_Abbau“,
b) 223100 „LN_Landwirtschaft“,
c) 223200 „LN_Forstwirtschaft“,
d) 223300 „LN_AquakulturUndFischereiwirtschaft“.
2. Typ FB Siedlungsflächen für Wohnen entspricht der Objektart
221100 „LN_Wohnnutzung“.
3. Typ FC Siedlungsflächen für Gewerbe,
Dienstleistungen, öffentliche Einrichtungen, Versorgung, Lager und
Vergleichbares entspricht den Objektarten:
a) 221210 „LN_OeffentlicheEinrichtungen“,
b) 221220 „LN_KulturUndUnterhaltung“,
c) 221310 „LN_GewerblicheDienstleistungen“,
d) 221320 „LN_IndustrieUndVerarbeitendesGewerbe“,
e) 221330 „LN_VersorgungUndEntsorgung“,
f) 221340 „LN_Lagerung“.
4. Typ FD Flächen für Verkehr, Infrastruktur, Gemeinbedarfsflächen
und Vergleichbares entspricht den Objektarten:
a) 221410 „LN_FreiluftUndNaherholung“,
b) 221420 „LN_Freizeitanlage“,
c) 221430 „LN_Sportanlage“,
d) 221500 “LN_Bestattung“,
e) 222100 „LN_StrassenUndWegeverkehr“,
f) 222200 „LN_Bahnverkehr“,
g) 222300 „LN_Flugverkehr“,
h) 222400 „LN_Schiffsverkehr“,
i) 222500 „LN_Schutzanlage“.
5. Typ FE Flächen ohne primäre Nutzung, Gewässer entspricht den
Objektarten:
a) 224100 „LN_Wasserwirtschaft“,
b) 225100 „LN_OhneNutzung“.
Teil 2 (zu § 34b Abs. 3):
Zuordnung der Typen von Gebäuden zu Objektarten,
Attributarten, Wertearten
und Werten des Liegenschaftskatasters
1. Typ GA Gebäude für Wohnen und Vergleichbares entspricht der
Objektart AX_Gebaeude“, Kennung 31001, Attributart „gebaeudefunktion“:
Werteart Wert
— Wohngebäude 1000
— Wohngebäude
mit Gemeinbedarf 1110
— Wohngebäude
mit Handel und Dienstleistungen 1120
— Wohngebäude mit Gewerbe und Industrie 1130
— Land- und forstwirtschaftliches Wohngebäude 1210
— Forsthaus 1223
2. Typ GB Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares
entspricht der Objektart „AX_Gebaeude“, Kennung 31001, Attributart
„gebaeudefunktion“:
Werteart Wert
— Gebäude
für Handel und Dienstleistungen über 8 m Höhe 2010)
— Jugendherberge 2072
— Hütte
(mit Übernachtungsmöglichkeit) 2073
— Gebäude
für Handel und Dienstleistung mit Wohnen 2310
— Gebäude
für öffentliche Zwecke 3000
— Parlament 3011
— Rathaus 3012
— Gericht 3015
— Kreisverwaltung 3017
— Finanzamt 3019
— Allgemeinbildende
Schule 3021
— Berufsbildende
Schule 3022
— Hochschulgebäude
(Fachhochschule, Universität) 3023
— Forschungsinstitut 3024
— Schloss 3031
— Museum 3034
— Rundfunk,
Fernsehen 3035
— Veranstaltungsgebäude 3036
— Kloster 3048
— Krankenhaus 3051
— Kinderkrippe,
Kindergarten, Kindertagesstätte 3065
— Polizei 3071
— Kaserne 3073
— Justizvollzugsanstalt 3075
— Bahnhofsgebäude 3091
— Flughafengebäude 3092
— Gebäude
für öffentliche Zwecke mit Wohnen 3100
— Gebäude
für Erholungszwecke 3200
3. Typ GC Gebäude für Dienstleistungen, Handel und Vergleichbares,
die als eingeschossig gelten, entspricht der:
a) Objektart „AX_Gebaeude“, Kennung 31001, Attributart „gebaeudefunktion“
Werteart Wert
— Gebäude
für Handel und Dienstleistungen bis 8 m Höhe 2010)
— Messehalle 2060
— Tankstelle 2130
— Waschstraße,
Waschanlage, Waschhalle 2131
— Theater,
Oper 3032
— Konzertgebäude 3033
— Kirche 3041
— Synagoge 3042
— Kapelle 3043
— Gotteshaus 3045
— Moschee 3046
— Feuerwehr 3072
— Sport-,
Turnhalle 3211
— Hallenbad 3221
— Gebäude
im Stadion 3230
b) Objektart „AX_Turm“, Kennung 51001, Attributart
„bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Kirchturm,
Glockenturm 1002
— Feuerwachturm 1007
c) Objektart „AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe“, Kennung
51002, Attributart „bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Radioteleskop 1280
4. Typ GD Gebäude für Industrie, Versorgung, Lager und
Vergleichbares entspricht der:
a) Objektart „AX_Gebaeude“, Kennung 31001, Attributart
„gebaeudefunktion“
Werteart Wert
— Gebäude
für Wirtschaft oder Gewerbe 2000
— Gebäude
für Gewerbe und Industrie 2100
— Bergwerk 2171
— Windmühle 2211
— Wassermühle 2212
— Schöpfwerk 2213
— Gebäude
für Gewerbe und Industrie mit Wohnen 2320
— Betriebsgebäude
für Straßenverkehr 2410
— Betriebsgebäude
für Schienenverkehr 2420
— Betriebsgebäude
für Flugverkehr 2430
— Betriebsgebäude
für Schiffsverkehr 2440
— Betriebsgebäude
zur Seilbahn 2450
— Parkhaus 2461[3])
— Parkdeck 2462
— Garage 2463
— Gebäude
zur Versorgung 2500
— Gebäude
zur Entsorgung 2600
— Treibhaus,
Gewächshaus 2740
— Burg,
Festung 3038
— Trauerhalle 3081
b) Objektart „AX_Turm“, Kennung 51001, Attributart
„bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Wasserturm 1001
— Kontrollturm 1004
— Kühlturm 1005
— Leuchtturm 1006
— Sende-,
Funkturm, Fernmeldeturm 1008
— Stadt-,
Torturm 1009
— Förderturm 1010
— Bohrturm 1011
— Schloss-,
Burgturm 1012
c) Objektart „AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe“, Kennung
51002, Attributart „bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Biogasanlage 1215
— Windrad 1220
d) Objektart „AX_BauwerkOderAnlageFuerSportFreizeitUndErholung“,
Kennung 51006, Attributart „bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Zuschauertribüne,
überdacht 1431
— Zuschauertribüne,
nicht überdacht 1432
— Stadion 1440
— Stadion,
überdacht 1441
— Stadion,
nicht überdacht 1442
— Schießanlage 1480
5. Typ GE einfache Gebäude entspricht der:
a) Objektart „AX_Gebaeude“, Kennung 31001, Attributart
„gebaeudefunktion“
Werteart Wert
— Wasserbehälter 2513
— Land-
und forstwirtschaftliches Betriebsgebäude 2720
— Schutzhütte 3281
b) Objektart „AX_Gebaeude“, Kennung 31001, Attributart „bauweise“
Werteart Wert
— Offene
Halle (unabhängig von Gebäude- oder Bauwerksfunktion) 4000
c) Objektart „AX_Turm“, Kennung 51001, Attributart
„bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Aussichtsturm 1003
d) Objektart „AX_BauwerkOderAnlageFuerIndustrieUndGewerbe“, Kennung
51002, Attributart „bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Solarzellen 1230
e) Objektart „AX_VorratsbehaelterSpeicherbauwerk“, Kennung 51003, Attributart
„bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Silo 1201
— Tank 1205
f) Objektart „AX_BauwerkOderAnlageFuerSportFreizeitUndErholung“,
Kennung 51006, Attributart „bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Gradierwerk 1490
g) Objektart „AX_SonstigesBauwerkOderSonstigeEinrichtung“, Kennung
51009,
Attributart „bauwerksfunktion“
Werteart Wert
— Überdachung 1610
IV. Inkrafttreten
Diese 6. Satzungsänderung
tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft.
Krummhörn, 15. April 2026
Gerd-Udo Heikens
Oberdeichrichter